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Verstanden

AGB

Lichthaus ART LICHT KEICHER GmbH

"leuchtet ein."


Kompetenz in LICHTPLANUNG und LICHT-DESIGN

Allgemeine Geschäftsbediungungen der ART LICHT KEICHER GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Lieferantin erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen der Besteller/Käuferin unter Hinweis auf ihre Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Ergänzend liegen den Lieferungen die Regelungen der VOB (B) zugrunde. Der Bestellerin/Käuferin sind diese Regelungen bekannt. Sie ist ausdrücklich mit der Geltung einverstanden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie seitens der Unternehmerin/Verkäuferin schriftlich bestätigt werden.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote der Unternehmerin/Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Unternehmerin/Verkäuferin. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.
Zeichnungen, Abänderungen, Maße, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die Angestellten der Unternehmerin/Verkäuferin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 Preise
Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Unternehmerin/Verkäuferin an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigungen der Unternehmerin/Verkäuferin genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung. Bei Aufträgen bis zu einem Netto - Warenwert von 80,- Euro berechnen wir einen Bearbeitungszuschlag von 20,- Euro. Entsprechendes gilt für Auslandsaufträge bis zu einem Netto - Warenwert von 250.- Euro.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder Fristen, die verbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem im Auftrag vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrages klargestellt sind und der Käufer vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat. Werden vom Käufer nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Liefer- und Leistungsverzögerung auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Unternehmerin/Verkäuferin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Maschinenschäden, Betriebsstörungen oder sonstige, nicht vorauszusehende Behinderungen, behördliche Anordnungen etc. auch wenn sie bei Lieferanten der Unternehmerin/Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten – hat die Unternehmerin/Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Unternehmerin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller/Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Unternehmerin/Verkäuferin von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Besteller/Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Unternehmerin/Verkäuferin nur berufen, wenn sie den Käufer/Besteller unverzüglich benachrichtigt. Verzugsschäden können allenfalls bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Unternehmerin/ Verkäuferin. Die Unternehmerin/Verkäuferin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Die Versandart bleibt uns vorbehalten, wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart vorgeschrieben ist. Erfüllungsort für Lieferungen ist unsere Geschäftsselle in Ilsfeld, selbst dann, wenn wir den Transport übernehmen. Verlässt die Ware unseren Betrieb, übernimmt der Käufer jedes Risiko. Eine Versicherung der Lieferung auf Wunsch des Käufers erfolgt auf seine Kosten.

§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller/Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Unternehmerin/Verkäuferin verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Unternehmerin/Verkäuferin unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller/Käufer über.

§ 6 Rechte des Käufers wegen Mängel
Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum bzw. der Abnahme. Werden Betrieb- und/oder Wartungsanweisungen der Unternehmerin/Verkäuferin nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller/Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Der Käufer/Besteller muss nach Leistung der Unternehmerin/Verkäuferin Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Unternehmerin/Verkäuferin unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Mitteilung des Käufers/Bestellers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, kann die Unternehmerin/Verkäuferin nach ihrer Wahl verlangen, dass: Das schadhafte Teil zur Reparatur und anschließender Rücksendung an die Verkäuferin geschickt wird. Der Käufer das schadhafte Teil bereit hält und ein Servicetechniker der Verkäuferin zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Besteller/Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann die Verkäuferin/Unternehmerin diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der Verkäuferin zu bezahlen sind. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist insgesamt fehl, kann der Käufer/Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gegen die Unternehmerin/Verkäuferin stehen nur dem unmittelbaren Besteller/Käufer zu und sind nicht abtretbar. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produktion und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Besteller/Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) die der Verkäuferin die jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen werden der Verkäuferin die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Die Ware bleibt Eigentum der Unternehmerin/Verkäuferin. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Verkäuferin als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der Verkäuferin/Unternehmerin durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers/Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Unternehmerin/Verkäuferin übergeht. Der Käufer/Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an dem die Verkäuferin (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer/Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer/Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die sie abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer/Besteller auf das Eigentum der Verkäuferin/Unternehmerin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers/Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen.

§ 8 Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Verkäuferin 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die Verkäuferin ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen älteren Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Gerät der Käufer/Besteller in Verzug, so ist die Verkäuferin/Unternehmerin berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für offene Kontokorrentkredite zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer/Besteller eine geringere Belastung nachweist. Wenn der Verkäuferin/Unternehmerin Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers/Bestellers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt, oder wenn der Verkäuferin andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist sie berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Verkäuferin/Unternehmerin ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Käufer/Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. Bei Aufträgen mit einem Auftragsvolumen von über 5.000,- Euro werden folgende Anzahlungen fällig: 30 % nach Auftragsbestätigung 30 % bei Lieferbeginn 30 % nach Montageende 10 % nach Endabnahme/Schlussrechnung, zahlbar sofort nach Erhalt. Zahlungen dürfen an Mitarbeiter des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.

§ 9 Urheberrecht
Sämtliche Entwürfe, Zeichnungen, Skizzen und Modelle bleiben gemäß § 2 des Gesetztes zum Schutze der Urheberrechte unser Eigentum. Sie dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung kopiert oder dritten Personen zugänglich gemacht werden. Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen frei und hat entsprechenden Schaden infolge von Schutzrechtverfolgungen zu ersetzen.

§ 10 Haftung
Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Verkäuferin /Unternehmerin für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn ein von der Verkäuferin /Unternehmerin garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern. Die Haftungsbeschränkung und Ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der Verkäuferin/Unternehmerin entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung der Verkäuferin/Unternehmerin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin/Unternehmerin.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufern und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für den internationalen Rechtsverkehr wird die Anwendbarkeit des UN Kaufrechts ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit der Käufer/Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich/rechtliche Sondervermögen ist, ist Heilbronn ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.